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Willkommen bei den FrameBreakers Faurndau e.V.
Die FrameBreakers Faurndau e.V. sind im Februar 2008 gegründet worden.

Ziel des Vereins ist es den Mountainbikesport mit seinen Varianten, in Faurndau und Umgebung voranzutreiben.

Zu diesem Zweck haben wir beschlossen unsern Mitgliedern eine Übungstrecke zur Verfügung zu stellen. Diese liegt direkt am Ortsausgang von GP-Faurndau in Richtung Sparwiesen an der K1414. Ausgebaut mit Tables und Drops sowie einigen Anliegern bieten sich hier die Möglichkeit, die Fertigkeiten, welche beim Biken nötig sind, zu lernen bzw.zu vertiefen.

Vereinsatzung
Name, Sitz

  • Der Verein führt den Namen „FrameBreakers Faurndau e.V.“
  • Sitz des Vereins ist Göppingen-Faurndau.
  • Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

Zweck und Ziel

  • Zweck und Ziel des Vereines ist die unmittelbare Förderung des Breitensports in dem Bereich Mountainbiking mit den dazugehörigen Randgruppen Downhill, Dirt, Dual und Freeride im Raum Faurndau.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt daher nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen zudem nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken und Zielen des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen gleich welcher Art begünstigt werden.
  • Der Verein arbeitet in konfessioneller, parteipolitischer und sonstiger Weise auf neutraler Basis.
  • Der Verein will die Mitgliedschaft im WLSB erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich oder mündlich beim Vorstand vorgebracht werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beizufügen. Diese ist von den genannten Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen.

Ende der Mitgliedschaft

  • Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären. Er kann zu jeder Zeit erfolgen. Eine Rückerstattung bereits einbehaltener Mitgliedsbeiträge, obgleich zur welcher Zeit die Zahlung vor der Kündigung erfolgte, ist nicht zulässig.
Ausschluss aus dem Verein
  • bei Unterlassung bzw. Verweigerung der jährlichen Beitragszahlung.
  • bei Handlungen, die nicht dem Ziel und Zweck des Vereines entsprechen.
  • bei Handlungen, die nicht mit gesetzlichen Grundlagen vereinbar sind.
  • Die Benachrichtigung des Ausschlusses erfolgt nach Prüfung schriftlich durch den Vorstand. Das betroffene Mitglied kann hierbei eine Begründung vom Vorstand fordern.

Mitgliedsbeiträge

  • Die Zahlung des gültigen Beitrags erfolgt im Beitrittsjahr innerhalb zwei Monate nach Eintritt in den Verein, in den darauf folgenden Jahren im ersten Quartal des Kalenderjahres.
  • Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus folgenden Ämtern:

      1.Vorsitzender (Geschäftsleitung)
      2.Vorsitzender (stellvertretende Geschäftsleitung)
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
  • Der 2. Vorsitzende ist dem Verein gegenüber verpflichtet, von seiner Vertretungsmacht nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt.

Haftung

  • Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Fahrlässigkeit.
  • Unabhängig hiervon wird mit den Mitgliedern eine gesonderte Vereinbarung bezüglich Haftungsausschluss getroffen. Der §31BGB bleibt unberührt.

Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt. Die Bekanntgabe des Termins erfolgt schriftlich unter Nennung der Tagesordnungspunkte zwei Wochen vorher.
  • Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Vorschläge für die Tagesordnung können schriftlich bis zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • Beschlüsse werden mit einer relativen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anders vorschreibt.
  • Beschlüsse einer Satzungsänderung, sowie Änderung des Vereinszweckes bzw. Auflösung des Vereines bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Die Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied oder von einem von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Versammlungsleiter geleitet.
  • Die Mitgliederversammlung wählt einen Schriftführer.
  • Die Protokolle sind vom Schriftführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Auflösung des Vereines

  • Die Auflösung des Vereines kann bei einer Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Alter Farrenstall e.V. in Faurndau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  • Liquidatoren sind die vorhandenen Vorstandsmitglieder mit derselben Vertretungsbefugnis, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt etwas anders.

Vereinsvermögen

  • Die finanziellen Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  • Eine Kassenprüfung erfolgt regelmäßig durch die Vorsitzenden.
  • Die Verwaltung der Vereinsmittel wird von den gewählten Kassenwarten übernommen.

Satzung

  • Die Satzung tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  • Alle Mitglieder haben der neuen obigen Satzung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Gündungsmitglieder
Roth Günter
Rosner Joachim
Heintze Robert
Ziegler Rolf
Neumann-Rosner Maren
Neumann Thomas
Roth Anita
Schöberl Timo